Kirchliches
Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr 4 vom 28. April
1998
Satzung des Evangelischen Stifts zu
St. Goar
§
1
Name und Sitz der Stiftung
1.)
Die Stiftung trägt den Namen "Evangelisches Stift zu
St.Goar". Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des
öffentlichen Rechts.
2.) Die Stiftung
hat ihren Sitz in St. Goar.
3.) Die Stiftung führt ein
Siegel
§ 2
Aufgabe der Stiftung
Das
Stift hat die Aufgabe, im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde
St. Goar, mit den Erträgnissen dieses Vermögens (§4)
a.) die Wohnungen der Pfarrer bereitzustellen und zu
unterhalten,
b.) gemeindlich-kirchlichen Einrichtungen und
Veranstaltungen Zuschüsse zu gewähren,
c.)
diakonische Maßnahmen zu unterstützen.
§
3
Gemeinnützigkeit
1.) Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2.) Die Stiftung ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Die Erträge der
Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
4.) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Stiftsungsvermögen
1.)
Das Stiftungsvermögen besteht aus Liegeschaften und
Kapitalvermögen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert
ungeschmälert zu erhalten.
2.) Dem Stiftungsvermögen
wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§
5
Organ der Stiftung
1.) Organ der Stiftung ist der
Stiftsrat.
2.) Mitglieder des Stiftsrat sind die jeweiligen
Pfarrer und Pfarrerinnen der Ev. Kirchengemeinde St. Goar kraft ihres
Amtes, als gewählte Mitglieder drei Presbyter und zwei weitere
Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde St. Goar, die
zum Presbyteramt befähigt sein müssen.
3.) Das
Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde St. Goar wählt
die Mitglieder auf die Dauer von vier
Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mitglieder
bleiben bis zur Wahl der Nachfolger in ihrem Amt.
4.) Die
gewählten Mitglieder können durch einstimmigen Beschluß
des Presbyteriums aus wichtigem Grund abberufen werden. Gegen die
Abberufung kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Entscheidung
der kirchlichen Aufsichtsbehörde beantragen.
5.)
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so hat das
Presbyterium für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied zu
wählen.
6.) Die Mitglieder des Stiftrat sind ehrenamtlich
tätig. Besondere mit der Amtsführung verbundene Auslagen
sind ihnen zu erstatten.
§ 6
Einladung und
Beschlußfassung
1.) Der Stiftsrat wird vom
Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, sowie auf
begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, schriftlich
mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.
2.) Der
Stiftsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
3.) Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen. In
Angelegenheiten von geringerer Bedeutung kann der Vorsitzende die
Zustimmung zu einer Entscheidung auch schriftlich einholen. Meldet
eines der Mitglieder dabei Beratungsbedarf an, beruft der Vorsitzende
den Stiftsrat kurzfristig ein.
4.) Beschlüsse über
die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln aller Mitglieder.
5.) Beschlüsse über
Zweckänderungen (§ 2) oder die Auflösung der Stiftung
können nur einstimmig von allen Mitgliedern beschlossen werden
und bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums der Evangelischen
Kirchengemeinde St. Goar.
6.) Die Beschlüsse des
Stiftsrats werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom
Vorsitzenden unterschrieben und allen Mitgliedern zugesandt wird.
§
7
Vorsitz und rechtliche Vertretung
1.) Der Stiftsrat
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und
den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin für die Dauer von
vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl
der Nachfolger im Amt.
2.) Der Vorsitzende bzw. die
Vorsitzende führt die Beschlüsse des Stiftsrats aus. Er
kann sich dabei der Hilfe des Gemeindeamtes bedienen.
3.) Der
Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der
Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin, vertritt das Stift
gerichtlich und außergerichtlich. Rechtlich erhebliche Urkunden
müssen vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder
dessen/deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und zwei weiteren
Mitgliedern des Stiftsrats unter Beidrückung des Siegels
unterschrieben werden.
§ 8
Auflösung der
Stiftung
1.) Der Stiftsrat kann die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr
zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
2.)
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die
Evangelische Kirchengemeinde St. Goar zur Verwendung für die in
§ 2 bestimmten Aufgaben.
§
9
Schlußbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser
Satzung tritt die Satzung vom 09.06.1976 außer kraft.
St.
Goar, 24. September 1997
Evangelische Stift zu St.
Goar
gesiegelt und unterschrieben :
Karl Jäger, Alfred
Sporman, (??? - Die 3. Unterschrift kann derzeit nicht
identifiziert werden )
Festgestellt : Bezirksregierung
Koblenz, 19. November 1997